Kleines aber wichtiges Detail: Der Antrag ist zu erteilen -> darf nicht abgelehnt werden.
Keinen Plan warum man es nicht durch eine Meldepflicht geregelt hat
Verteidigungsministerium kann Fragen bislang nicht zufriedenstellend beantworten
In Paragraph 3 heißt es dazu: „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.” Eine Ablehnung des Ausreiseantrags ist also gar nicht vorgesehen. Das Stellen des Antrags ist aber dennoch verpflichtend.
Wie genau das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist allerdings unklar, zumal die meisten Männer unter 45 Jahren von der Existenz dieser Regelung wohl gar nichts wissen. Wir haben das Bundesverteidigungsministerium daher gefragt, wie die Ausgestaltung dieser neuen Wehrpflicht-Regel in der Praxis aussieht.
Eine Sprecherin des Ministeriums bestätigte gegenüber IPPEN.MEDIA, dass „die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls“ gilt. „Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. [...] Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält“, so die Sprecherin.
Auch das Verteidigungsministerium hat erkannt, dass die Folgen dieser Regelung „tiefgreifend“ sind. Daher wolle man „aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht“ erarbeiten, „auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden“. Die Ministeriums-Sprecherin bittet jedoch „um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.“
Das Ministerium bestätigt zudem, dass „entsprechende Genehmigungen [auf Ausreise] grundsätzlich zu erteilen“ sind. Die Frage, welche Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Genehmigung vor der Ausreise nicht einholt, blieb jedoch unbeantwortet.
