this post was submitted on 06 Jan 2026
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tja

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Was willst du machen. 🤷🏼‍♀️🤷🏾‍♂️🤷🏽

Da machste nichts…

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[–] genfood@feddit.org 3 points 1 week ago

Es stellt zwar ausdrücklich fest, dass der Beamte eine vorsätzliche und rechtswidrige Diensthandlung in Form einer Beweismanipulation begangen habe. Doch der Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger sei schon objektiv nicht erfüllt, denn bei dem Festgenommenen habe es sich unter Zugrundelegung des "In dubio pro reo"-Grundsatzes nicht um einen "Unschuldigen" im Sinne der Norm (§344 StGB) gehandelt.