this post was submitted on 19 Oct 2025
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Deutschland

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Einmal pro Quartal bestelle ich die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, um diesen Drecks-Verein zu kontrollieren und ihm damit die Kosten zu verursachen. Noch im Juli lief alles wie gewohnt: Name, Geburtsdatum und Anschrift eingeben, und eine Woche später hatte ich die Auskunft per Post. Jetzt wollte ich wieder mal bestellen – und siehe da: Die Ausweis-Kopie, die bisher immer als optional gekennzeichnet war, ist plötzlich scheinbar Pflicht.

Mache ich vielleicht etwas falsch? Und kann man dagegen vorgehen, oder ist das rechtens? Habe natürlich keine Lust, meinen Ausweis (auch nicht geschwärzt) einzusenden.

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[–] 30p87@feddit.org 1 points 9 months ago (4 children)

Kann man nicht nen DSGVO Antrag schicken, oder braucht das auch einen Ausweis?

[–] Rotluchs@feddit.org 6 points 9 months ago* (last edited 9 months ago) (3 children)

Genau darum geht es hier, "Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO", habe im Post ergänzt.

[–] You@feddit.org 5 points 9 months ago (2 children)

Sofern der Verantwortliche objektiv begründete Zweifel an der Identität der Person hat, die eine Auskunft verlangt, kann er zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Es kann sein, dass in Einzelfällen zur Legitimation die Kopie eines Personaldokuments verlangt wird, um eine eindeutige Zuordnung der gespeicherten Daten zu Ihrer Person vorzunehmen. Bestehen berechtigte Gründe für die Vorlage einer solchen Ausweiskopie, werden regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer benötigt. Alle anderen auf dem Personaldokument befindlichen Daten (z. B. Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können und sollten auf der Kopie grundsätzlich geschwärzt werden. Die Daten auf der Ausweiskopie unterliegen zudem einer strengen Zweckbindung: Sie dürfen ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden, nicht aber in den Datenbestand der verantwortlichen Stelle einfließen.

https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html

DSGVO Text

(6)  Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Der Formulierung der Verordnung nach würde mMn zumindest ein standartisiertes Verlangen unzulässig sein. Erst wenn Zweifel bestehen (oder z.B. eine Identifikation o.ä. nicht möglich ist Art. 11 DSGVO könnte eine Ausweiskopie nachgefordert werden.

[–] Rotluchs@feddit.org 4 points 9 months ago (1 children)

Danke sehr! Scheinbar ist es doch kein standartisiertes Verlangen. Zumindest bei LeFrog hat's ohne Perso geklappt. Aber falls sie tatsächlich Zweifel an meiner Identität haben/hatten, so wurden diese nicht begründet.

[–] You@feddit.org 3 points 9 months ago* (last edited 9 months ago)

Jetzt wollte ich auch mal schauen und finde gleich

Das ist so bescheuert formuliert. Das bezieht sich auf die bestehende strenge Zweckbindung der Daten. Soweit klar. Aber die pflegen sie dann doch ein in den Datenbestand. Ist dann die Frage, ob das nicht schon eine Umgehung ist. Denn wann sollte eine solche Identitätsprüfung noch notwendig sein? Bei Auskünften Dritter? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Edit: Hatte den Text noch nicht abgeglichen.